Strom

FAQ ZUM THEMA EINSPEISUNG

Gibt es seitens der AVU Netz GmbH Förderprogramme zu Erzeugungsanlagen?
Was ist der Verteilnetzbetreiber (VNB) bzw. Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)?
Was ist die BAFA-Zulassung?
Wer beantragt den Anschluss einer Erzeugungsanlage?
Was muss beim Anschluss an das öffentliche Stromnetz beachtet werden?
Was ist zu tun, falls ich meine Erzeugungsanlage erweitern möchte?
Warum bekomme ich keinen Einspeisevertrag bzw. keine Einspeisevereinbarung zugesandt...
Will ich als Privatperson oder Unternehmen (juristische Person) das Vertragsverhältnis mit AVU Netz GmbH eingehen?
Wie komme ich zu einer Steuernummer?
Bin ich umsatzsteuerpflichtig oder von der Umsatzsteuer befreit?...
Wie kann ich meine Stammdaten ändern bzw. meine Einspeiseanlage auf einen anderen Eigentümer übereignen? 
Was muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur gemeldet werden und wer meldet?

Die AVU Netz GmbH bietet keine Förderprogramme zu Erzeugungsanlagen.
Förderprogramme werden unter anderem von den Landesregierungen und der Bundesregierung angeboten.

Das Stromnetz in Deutschland ist in unterschiedliche Spannungsebenen aufgeteilt. Die Verteilnetzbetreiber (VNB), also z.B. die AVU Netz GmbH, betreiben die regionalen und städtischen Verteilnetze in den unteren Spannungsebenen (Niederspannung und Mittelspannung). Die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) betreiben das Höchstspannungsnetz. Sie sind für den überregionalen Stromtransport, für die bedarfsgerechte Instandhaltung und die Dimensionierung dieser Netze verantwortlich. Der ÜNB gewährt allen Stromhändlern/-lieferanten diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Netzen. Des Weiteren hat er die Aufgabe, bei Bedarf Regelenergie zu beschaffen um Netzschwankungen, die sich durch ein Missverhältnis zwischen erzeugter und verbrauchter elektrischer Energie ergeben, möglichst gering zu halten.

Das Verteilnetzgebiet der AVU Netz GmbH befindet sich im Übertragungsnetzgebiet der Amprion GmbH.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Zulassung von KWK-Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
Die BAFA-Zulassung ist unbedingt in dem Jahr der Inbetriebnahme des BHKW zu beantragen, da eine rückwirkende Beantragung immer nur bis zum Beginn des Jahres der Beantragung wirkt.
Zur Beantragung einer BAFA-Zulassung bietet das BAFA auf seiner Internetseite entsprechende Formulare an.
Für KWK-Anlagen bis 50 kWel kann unter bestimmten Voraussetzungen das elektronische Anzeigeverfahren verwendet werden.
Die BAFA-Zulassung Ihrer KWK-Anlage ist Voraussetzung für den Einspeisevertrag zwischen Ihnen und der AVU Netz GmbH sowie die Auszahlung des KWK-Zuschlags durch die AVU Netz GmbH.

Ihr zugelassenes und konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen.

Gemäß Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 ist die Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage ohne Zustimmung des Netzbetreibers nicht zulässig, da dies die Sicherheit des Netzbetriebes und die Spannungsqualität im Netz gefährden kann.
Daher muss jede Erzeugungsanlage, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz der AVU Netz GmbH angeschlossen werden soll, angemeldet und durch die AVU Netz GmbH genehmigt werden.
Dabei gibt es keine Bagatellgrenzen bezüglich der Anlagenleistung.
Nicht angemeldet werden müssen Anlagen im Inselbetrieb, die zu keiner Zeit eine Verbindung zum öffentlichen Netz haben (galvanische Trennung).
Für die Anmeldung reicht Ihr Installateur die sogenannten anschlussrelevanten Unterlagen ein. Anschließend wird jede angemeldete Erzeugungsanlage bei der AVU Netz GmbH einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, da Wechselrichter bzw. Generatoren von Erzeugungsanlagen Rückwirkungen auf das Stromnetz verursachen. So kann die AVU Netz GmbH bei Bedarf rechtzeitig einen Netzausbau veranlassen.
Nach der Netzverträglichkeitsprüfung erhält der Anlagenbetreiber eine Einspeisekapazitätszusage, in welcher die Einspeiseleistung zugesagt sowie der Netzverknüpfungspunkt genannt wird.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihr konzessioniertes Elektroinstallationsunternehmen. Gegebenenfalls müssen technische Änderungen an der bestehenden Anlage vorgenommen werden.
Auch Erweiterungen müssen, wie Neuanlagen, bei der AVU Netz GmbH angemeldet werden. Wir informieren Sie bzw. das beauftragte Elektroinstallationsunternehmen gerne, welche Unterlagen eingereicht werden müssen.

... obwohl meine Erzeugungsanlage bereits seit längerer Zeit in Betrieb genommen ist und der Zähler auch schon gewechselt wurde?

In diesem Fall liegen der AVU Netz GmbH noch nicht alle Informationen darüber vor, dass die Anlage vollständig in Betrieb genommen wurde.
Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Ansprechpartnern gemäß der Einspeisekapazitätszusage für Ihre Erzeugungsanlage in Verbindung.

Wir empfehlen Ihnen, schon frühzeitig – vor Errichtung der Anlage – einen Steuerberater zur Rate zu ziehen, der Sie am besten darüber informieren kann, welche Firmierung zu Ihrer persönlichen Situation passt.

Wenn Sie sich für die Art der Firmierung entschieden haben, klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt, ob Sie eine vorhandene Steuernummer nutzen können oder ob Sie eine neue benötigen.

Muss ich eine Firma anmelden, um Umsatzsteuer ausbezahlt zu bekommen? Muss ich Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen oder nicht? Bekomme ich Mehrwertsteuer ausbezahlt?

Umsatzsteuer ist der fachlich richtige Begriff für den umgangssprachlich gebräuchlichen Begriff Mehrwertsteuer. Wir dürfen Sie zu steuerlichen Themen nicht beraten. Bitte fragen Sie bei einem Steuerberater nach, was für Sie die günstigste Variante ist. Die Finanzämter behandeln diesen Aspekt unterschiedlich. Bitte fragen Sie bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater nach, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind.
Die AVU Netz GmbH zahlt dem Anlagenbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütung die hierauf entfallende Umsatzsteuer, wenn der Anlagenbetreiber in der Einspeisevereinbarung bzw. dem Einspeisevertrag erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.

Reicht eine telefonische Übermittlung?

Vertragsrelevante Änderungen wie Bankverbindung, Bankeinzugsermächtigung, Steuernummer oder Eigentümerwechsel sind grundsätzlich schriftlich an die AVU Netz GmbH zu richten. 

Jede Erzeugungsanlage und ggf. Speicher muss durch den Anlagenbetreiber im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur gemeldet werden.
Die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Mindestvergütung durch den Netzbetreiber besteht erst, wenn durch den Anlagenbetreiber die Meldung der Erzeugungsanlage an die Bundesnetzagentur erfolgte.
Bitte senden Sie uns eine Kopie der  Meldebestätigung kurzfristig nach der Inbetriebnahme zu. Sie ist Voraussetzung für die Einspeisevereinbarung bzw. den Einspeisevertrag zu.

Strom

Begriffe zum THema Einspeisung

Der Anlagenbetreiber einer netzgekoppelten elektrischen Anlage (wie zum Beispiel Photovoltaik) ist grundsätzlich Unternehmer: Denn der erzeugte Strom wird ins Stromnetz eingespeist und dem zuständigen Netzbetreiber verkauft.
Der Anlagenbetreiber ist für den sicheren Betrieb und den ordnungsgemäßen Zustand der Erzeugungsanlage verantwortlich.
Im Allgemeinen liegt es auch in der Pflicht des Anlagenbetreibers, sich über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Anlage zu informieren und auf dem Laufenden zu halten.

Anlagenerrichter ist eine Person oder Unternehmen, die/ das eine elektrische Anlage errichtet und sie erweitert, ändert oder unterhält. Anlagenerrichter kann aber auch derjenige sein, der die genannten Arbeiten als Sachverständiger überprüft und die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Ausführung übernommen hat.

Alle Informationen und Nachweise, die für die Anmeldung der Erzeugungsanlage zum Netzanschluss erforderlich sind. Im Wesentlichen sind dies:
1. Anmeldung und Datenblatt der Erzeugungsanlage sowie Datenblatt für jede Erzeugungseinheit
2. Lageplan mit Angabe des Aufstellorts der Erzeugungsanlage
3. Elektrischer Übersichtsplan (schematisch, einphasig)
4. Messkonzept
5. Konformitätsnachweise, Prüfberichte der Erzeugungseinheit
6. Konformitätsnachweise, Prüfberichte der Schutzeinrichtungen
6. Antrag „Inbetriebsetzungs-/ Änderungsmeldung einer Stromanlage“
7. Beauftragung Einspeisemanagement

Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA, wurde 1954 gegründet und wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) beaufsichtigt.
Zu den Kompetenzschwerpunkten zählen verschiedene Aufgaben der Wirtschafts-, Sicherheits- und Umweltpolitik.
Wirtschaftspolitik:

  • Exportkontrolle
  • Wirtschaftsförderung: Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen durch verschiedene Maßnahmen die z.B. die Förderung für Unternehmensberatungen, Beteiligungen an Auslandsmessen, Einzelmaßnahmen im Tourismus, Handwerk usw.

Sicherheitspolitik:

  • Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG): Sicherheit bei der Verbreitung von Fernerkundungsdaten

Umweltpolitik

  • Energie und Klimaschutz: Im Vordergrund stehen Energieeffizienz und die Sicherung einer nachhaltigen Energieversorgung durch die Bundesstelle für Energieeffizienz.
  • Zertifizierung und Zulassung von KWK-Anlagen und Förderung kleiner Blockheizkraftwerke (BHKW).

Die „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen“, kurz Bundesnetzagentur (BNetzA), wurde 1998 als „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ gegründet. Sie hat ihren Sitz in Bonn und ist eine obere deutsche Bundesbehörde. Mittlerweile bestehen die Aufgaben dieser Regulierungsbehörde aus der Aufrechterhaltung und der Förderung des Wettbewerbs in den fünf Netzmärkten Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnverkehr.

Der Einspeisekapazitätszusage geht die sog. Netzverträglichkeitsprüfung voraus.
Bei der Netzverträglichkeitsprüfung wird geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Netzanschluss Ihrer Erzeugungsanlagen mit der gewünschten Leistung möglich ist. Danach wird der geplanten Anlage ein Netzverknüpfungspunkt zugewiesen. Im Anschluss daran erhalten Sie eine Einspeisekapazitätszusage und der Bau der Erzeugungsanlage kann beginnen.

Unter Einspeisemanagement versteht man die Reduzierung der Wirkleistung von Erzeugungsanlagen bis zu deren kompletter Abschaltung im Falle von Netzengpässen. Dazu sind die Netzbetreiber für an ihr Netz angeschlossene Anlagen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz in abgegrenzten Situationen berechtigt.

In der Einspeisevereinbarung/ im Einspeisevertrag wird die Rahmenbedingungen der Einspeisung zusammengefasst sowie wichtige Daten des Anlagenbetreibers abgefragt:

  1. Unterschrift
  2. Steuer-Nummer
  3. Bankverbindung

Damit die AVU Netz GmbH die Einspeisevereinbarung bzw. den Einspeisevertrag ausstellen kann, müssen vom Anlagenbetreiber folgende Unterlagen eingereicht werden:

  1. Antrag auf Vergütung
  2. Bestätigung der Anmeldung im Marktstammdatenregister
  3. bei KWK-Anlagen: Kopie der BAFA-Zulassung

„Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ ist jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. 

Beispiele im Rahmen des Betriebes von Erzeugungsanlagen:

  • Der Vermieter liefert den in seiner PV-Anlage erzeugten Strom innerhalb des Hauses an den Mieter.
  • Herr Müller betreibt auf seinen Namen eine PV-Anlage, welche auf dem Gebäude seines Unternehmens, der Müller GmbH installiert ist. Der erzeugte Strom wird im Firmengebäude verbraucht. In diesem Fall ist Herr Müller für diesen Strom Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Müller GmbH

Alle an einem Netzanschluss angeschlossenen Erzeugungseinheiten eines Primärenergieträgers. Primärenergieträger sind in der Natur vorkommende, ursprüngliche Energieträger wie Steinkohle, Rohbraunkohle, Erdöl, Erdgas, Holz, Wasser, Wind und eben auch Sonne..

Einzelne Erzeugungseinheit zur Erzeugung elektrischer Energie

Nach dem EEG ist die „Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.“
Vor der Inbetriebsetzung ist vom Anlagenerrichter/ -Betreiber der Inbetriebsetzungs-Antrag der Erzeugungsanlage einzureichen.

Nach der Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlagen und deren Anschluss an das Stromnetz ist vom Anlagenerrichter/ -Betreiber das Inbetriebsetzungsprotokoll der Erzeugungsanlage sowie der Antrag auf Vergütung (vom Anlagenbetreiber) einzureichen.

Mit dem Konformitätsnachweis für jede Erzeugungseinheit weist der Hersteller der Erzeugungsanlage die elektrischen Eigenschaften der Erzeugungseinheit aus und bestätigt, dass sie den Anforderungen der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 entspricht.

Mit diesem Konformitätsnachweis bestätigt der Hersteller der Schutzeinrichtung, dass der Netz- und Anlagenschutz den Anforderungen der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 genügt. Der Netz- und Anlagenschutz überwacht die Spannung und die Frequenz und greift im Falle von Fehlern steuernd ein.

"Letztverbraucher" ist jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht.

Seit dem 01.07.2017 gilt die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). 
Mit dem Marktstammdatenregister soll ein umfassendes Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut werden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. 
Es beinhaltet nicht nur die Daten der Anlagen nach dem EEG oder KWKG, sondern unter anderem auch die Daten der Netzbetreiber, konventioneller Erzeugungsanlagen und von Notstromaggregaten, deren Betreiber, sowie großer Letztverbraucher. 

Die Mittelspannung umfasst Spannungen von 1.000 bis 60.000 Volt. Für diese Spannungsebene gelten eigene Richtlinien.

Jede natürliche oder juristische Person (z. B. Eigentümer), deren elektrische Anlage unmittelbar über einen Anschluss mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist. Der Anschlussnehmer steht in einem Rechtsverhältnis zum Netzbetreiber.

Betreiber eines Netzes der allgemeinen Versorgung für elektrische Energie.

Drehstromnetz der Netzbetreiber mit einer Nennspannung von 1.000 V. Die für Haushalte typische Spannung beträgt 230 bzw. 400 Volt.

Der Prüfbericht zeigt, ob die Angaben der Konformitätsnachweise mit den realen Einstellungen und Messwerten der Anlage übereinstimmen. Oft ist der Prüfbericht in der Konformitätserklärung bereits  enthalten.

Der Übersichtsplan verschafft dem Netzbetreiber ein schematisches Bild vom Aufbau der gesamten elektrischen Anlage, an welche die Erzeugungsanlage angeschlossen werden soll.
Dargestellt sind zum Beispiel die Anzahl und die Größe der PV-Module, die Anzahl und Größe der Wechselrichter, die Zähleranordnung, die Anordnung des Netz- und Anlagenschutzes sowie die Platzierung der Verbrauchseinrichtungen

VDE

VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V.

Einspeisung

Ansprechpartner