Seit 01.01.2023 ist das EEG 2023 in Kraft. Bis 31.12.2022 lautete der § 52 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen“, was zu einer Verringerung der Einspeisevergütung/Marktprämie, die Anlagebetreibende ausgezahlt bekommen, führte.
Ab 01.01.2023 lautet der § 52 EEG 2023 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“, das heißt, dass nicht die Einspeisevergütung, die ausbezahlt wird, verringert wird, sondern dass eine Strafzahlung seitens des Anlagenbetreibers zu tätigen ist. Diese Strafzahlung wird jedoch mit der Einspeisevergütung gegenverrechnet.
Was sind die Pflichtverstöße gemäß EEG §52:
Als Anlagenbetreiber besprechen Sie mit Ihrem Anlagenerrichter Art und Umfang Ihrer gewünschten Erzeugungsanlage. Dieser wird anschließend mit der konkreten Planung der Anlage beginnen.
Bereits in dieser Phase empfehlen wir Ihnen:
- Lassen Sie sich von Ihrem Installateur die von der AVU Netz ausgestellte Zulassung vorzeigen und
- Setzen Sie sich mit den gesetzlichen Regelungen zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Kraft-
WärmeKopplungs-Gesetz (KWKG) auseinander.
Dies beinhaltet unter anderem Themen wie:
WICHTIG: Alle Erzeugungsanlagen (auch Notstromaggregate) müssen rechtzeitig bei uns angemeldet werden. Dies gilt auch für Erzeugungsanlagen, die nur geringfügig Strom in unser Netz einspeisen werden (z.B. Plug In-Anlagen), da ein 2-Richtungs-Stomzähler eines Messtellenbetreibers (MSB) installiert werden muss.
Die Anmeldung der Erzeugungsanlage übernimmt in der Regel Ihr Anlagenerrichter für Sie, in dem er das Einspeiseportal zur Antragstellung verwendet.
Für die Anmeldung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen gelten:
Folgende anschlussrelevante Unterlagen werden bei der Antragstellung über das Einspeiseportal benötigt und eingereicht:
Wichtig: Alle Erzeugungsanlagen (auch Notstromaggregate) müssen rechtzeitig bei uns angemeldet werden. Dies gilt auch für Erzeugungsanlagen, die nur geringfügig Strom in unser Netz einspeisen werden, da ein 2-Richtungs-Stomzähler eines Messtellenbetreibers (MSB) installiert werden muss.
Die Anmeldung der Erzeugungsanlage übernimmt Ihr Anlagenerrichter für Sie.
Für die Anmeldung und Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen gelten:
Den Ablauf samt notwendiger Dokumente entnehmen Sie bitte hier.
WICHTIG: Alle Balkonanlagen müssen rechtzeitig bei uns angemeldet werden. Dies gilt auch für Erzeugungsanlagen, die nur geringfügig Strom in unser Netz einspeisen werden, da ein 2-Richtungs-Stomzähler eines Messtellenbetreibers (MSB) installiert werden muss.
Hier finden Sie sämtliche Anforderungen zur Anmeldung.
Alternativ melden Sie Ihre Balkonanlage direkt hier an.
In dieser Phase prüfen wir, ob die Leistung Ihrer Erzeugungsanlage von unserem Stromnetz aufgenommen werden kann.
Gegebenenfalls erhalten Sie zusätzliche Angebote:
Nach der Netzverträglichkeitsprüfung erhalten Sie von uns eine Einspeisekapazitätszusage / Betriebserlaubnis.
In der Einspeisekapazitätszusage nennen wir Ihnen den von uns zugewiesenen Netzverknüpfungspunkt (NVP) sowie die Bedingungen, unter denen ein Netzanschluss der Erzeugungsanlage möglich ist.
Durch das Einspeiseportal erhalten Sie und Ihr Anlagenerrichter die Einspeisekapazitätszusage übermittelt, so dass der Bau Ihrer Erzeugungsanlage unmittelbar begonnen werden kann.
Mit der Einspeisekapazitätszusage können Sie den Bau der Anlage beginnen.
TIPP: Nehmen Sie auch rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Steuerberater auf, um Fragen der Umsatzsteuer(-pflicht) zu klären.
Spätestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebsetzung reicht Ihr Elektrofachinstallateur den Zählerantrag bei uns ein.
Anschließend setzen Sie sich bitte rechtzeitig für den Zählerwechsel mit Ihrem Messstellenbetreiber
(AVU Netz GmbH: zaehlerservice@avu-netz.de) in Verbindung.
Wir weisen darauf hin, dass bei unsachgemäßer Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage die Sicherheit des Netzbetriebes und die Spannungsqualität im Netz gefährdet werden kann.
Ist auf der Einspeisezusage unsere Anwesenheit zur Inbetriebsetzung aufgeführt, setzen Sie sich bitte zur Terminvereinbarung mit uns in Verbindung. Die Kontaktdaten erhalten Sie mit der Einspeisezusage.
Regulär wird nach Fertigstellung der Erzeugungsanlage Ihr Elektrofachbetrieb über das Einspeiseportal die Angaben zum Inbetriebsetzungsprotokoll (E.8) an uns übermitteln.
Bei einem abweichenden Datum kann die wirtschaftliche Inbetriebnahme nach EEG über das Portal dokumentiert werden.
Parallel erhalten Sie unsererseits per E-Mail die Aufforderung, ebenfalls über das Einspeiseportal die Angaben der Inbetriebsetzung sowie die vertraglichen Daten zu ergänzen. Dies beinhaltet:
Nach erfolgreicher Inbetriebsetzung und Übermittlung Ihrer Betreiberdaten, schließen wir mit Ihnen eine Einspeisevereinbarung (EEG) bzw. einen Einspeisevertrag (KWKG) samt Zahlungsmodalitäten ab.
Hierfür sind folgende Dokumente einzureichen: