Pflichtveröffentlichungen

Auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie zahlreicher, auf dem EnWG basierender, Verordungen veröffentlicht die AVU Netz GmbH Angaben zur Struktur des Netzes, zu Netzentgelten und zur Absatzstruktur über die verschiedenen Netzebenen.

Die einzelnen Veröffentlichungen finden Sie ganz einfach durch einen Klick auf den einen Themenschwerpunkt.

Veröffentlichungspflichten

Unternehmen

Nach § 7a Abs. 5 EnWG sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, wie die AVU Netz GmbH und ihre Muttergesellschaft die Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen mit Sitz in Gevelsberg verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen. Ein Bericht über die getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres ist jährlich spätestens zum 31. März der Bundesnetzagentur vorzulegen und zu veröffentlichen.

Der aktuelle Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms ist nachfolgend veröffentlicht. Berichte aus Vorjahren stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.

Informationen zum Thema Energie-Effizienz

Informationen zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und Kontaktadressen erhalten Sie auf hier auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale www.verbraucherzentrale.de und der Energieagenturen www.energieagenturen.de.
Der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 wurde mit den dazugehörigen Tätigkeitsabschlüssen im Bundesanzeiger offengelegt und ist dort abrufbar.

Veröffentlichungspflichten

Strom

Netzverluste je Netz- und Umspannebene nach § 10 Abs. 2 StromNEV

Netzebene Hochspannung 0,23 %
Umspannebene Hochspannung/Mittelspannung 0,41 %
Netzebene Mittelspannung 0,77 %
Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung  1,12 %
Netzebene Niederspannung 2,79 %

Stand: 31.12.2022
 

Mengen und Preise der Verlustenergie gemäß § 23c Abs. 3 Nr. 7 EnWG

 

2022

 

               

 

Menge [MWh]

Preis [€/MWh]

Menge [MWh]

Preis [€/MWh]

Menge [MWh]

Preis [€/MWh]

Januar

4.028,697

53,28

 

     

Februar

3.095,948

53,28        

März

3.251,538

53,28        

April

2.850,824

 

53,28        

Mai

2.353,916

53,28        

Juni

2.137,709

53,28        

Juli

2.038,875

53,28

 

 

   

August

2.187,705

53,28

 

   

September

2.221,414

53,28

 

 

   

Oktober

2.347,949

53,28

 

 

   

November

2.701,828

53,28

 

 

   

Dezember

3.22,486

53,28

 

 

   
 

§ 3 KraftNAV

Das 110-kV-Netz der AVU Netz GmbH ist als regionales Verteilnetz konzipiert und kann derzeit keinen Anschlusspunkt für eine Kraftwerkseinspeisung von > 100 MW zur Verfügung stellen. Netzanschlüsse von den vorgenannten Erzeugungsanlagen werden zurzeit weder angefragt noch realisiert. Da technisch kein Netzanschlusspunkt über eine ausreichende Kurzschlussleistung bzw. ausreichenden Abfuhrquerschnitt zur Aufnahme einer Nennleistung von > 100 MW verfügt, bezieht sich die AVU Netz GmbH auf die Unzumutbarkeit nach § 6 Abs. 1 KraftNAV.

§ 9 KraftNAV

Die AVU Netz GmbH hat keine Daten nach § 9 KraftNAV zur Veröffentlichung. In unserem Netzgebiet werden keine Anlagen geplant, betrieben, gebaut, stillgelegt und es sind keine Kraftwerksstandorte (> 100 MW) ausgewiesen.
Wird zukünftig ein Begehren zum Anschluss einer Erzeugungsanlage von > 100 MW an die AVU Netz GmbH gestellt, ist in diesem Fall eine Einzelbetrachtung und Abstimmung mit dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, Amprion GmbH, erforderlich.

Bei der Grundversorgung nach § 36 EnWG wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie sichergestellt.

Entnahme aus dem Niederspannungsnetz:
Grundlage ist die Versorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG .

Grundversorgung für Haushaltskunden:
§ 36 EnWG Grundversorgungspflicht
…(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach
§ 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Grundversorger im Netzgebiet der AVU Netz GmbH ist per Feststellung zum 01.07.2021 für den Zeitraum 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 die:

AVU AG,
Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen

An der Drehbank 18, 58285 Gevelsberg

 

Neben der Grundversorgung von Haushaltskunden obliegt dem Grundversorger auch die Pflicht zur so genannten Ersatzversorgung von Niederspannungskunden nach § 38 EnWG.
Die Ersatzversorgung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Letztverbraucher Energie in Niederspannung bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferbertrag zugeordnet werden kann. Bei Haushaltskunden prüft der vom VNB informierte Grund- und Ersatzversorger, ob die Entnahmestelle in die Grundversorgung oder in die Ersatzversorgung fällt.
Die Ersatzversorgung endet nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Mit Energieliefervertrag ist ein zwischen dem Letztverbraucher und dem Energielieferanten (auch dem Grundversorger!) im Zeitraum der Ersatzversorgung abgeschlossener Vertrag über den künftigen Strombezug gemeint.
Diese Ersatzversorgung in Niederspannung übernimmt im Netzgebiet der AVU Netz GmbH der Lieferant AVU AG.
Mit der Aufnahme der Stromlieferung aufgrund eines Stromliefervertrages endet dann die Ersatzversorgung.

Veröffentlichungspflichten

Gas

Bei der Grundversorgung wird die Belieferung des Kunden mit Erdgas sichergestellt.

Entnahme aus dem Gasniederdrucknetz:

Grundlage ist die Versorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG .

§ 36 EnWG Grundversorgungspflicht
…(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach
§ 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
 

Grundversorger im Netzgebiet der AVU Netz GmbH ist per Feststellung zum 01.07.2018 für den Zeitraum 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 die:

AVU AG,
Aktiengesellschaft für Versorgungs-Unternehmen

An der Drehbank 18, 58285 Gevelsberg

Neben der Grundversorgung von Haushaltskunden obliegt dem Grundversorger auch die Pflicht zur so genannten Ersatzversorgung von Niederdruckkunden nach § 38 EnWG.
Die Ersatzversorgung beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Letztverbraucher Erdgas in Niederdruck bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Lieferbertrag zugeordnet werden kann. Bei Haushaltskunden prüft der vom VNB informierte Grund- und Ersatzversorger, ob die Entnahmestelle in die Grundversorgung oder in die Ersatzversorgung fällt.
Die Ersatzversorgung endet nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Mit Energieliefervertrag ist ein zwischen dem Letztverbraucher und dem Energielieferanten (auch dem Grundversorger!) im Zeitraum der Ersatzversorgung abgeschlossener Vertrag über den künftigen Erdgasbezug gemeint.
Diese Ersatzversorgung in Niederdruck übernimmt im Netzgebiet der AVU Netz GmbH der Lieferant AVU AG.
Mit der Aufnahme der Erdgaslieferung aufgrund eines Erdgasliefervertrages endet dann die Ersatzversorgung.

Als Download finden Sie hier die aktuellen Struktur- und Netzdaten der AVU Netz GmbH nach 

  • § 23c Abs. 4 EnWG

Stand 31.12. des Betrachtungsjahres

Unser vorgelagerter Netzbetreiber die Open Grid Europe (OGE) hat zum 01.06.2016 ein neues System zur Bestimmung der Gasbeschaffenheit eingeführt. 
Daraus ergibt sich für die AVU Netz GmbH ein neues Schema zur Ermittlung der Brennwerte im Netzgebiet.
Ab Juni 2016 ist das Netzgebiet in Ausspeisezonen (Brennwertbezirke) aufgeteilt. Diese Ausspeisezonen haben ab diesem Zeitpunkt unterschiedliche Brennwerte.

  1. Brennwertbezirk 0 - Gevelsberg, Schwelm, Ennepetal, Haßlinghausen, Voerde, Hasperbach, Breckerfeld, Sprockhövel, Wetter-Wengern, Gut Schede, Alt-Wetter, Wetter "Am Nielande", Gevelsberg "Mühlenstraße", Hiddinghausen, Silschede, Grundschöttel, Volmarstein
  2. Brennwertbezirk 01 - Frielinghausen und Wuppermannhofs
  3. Brennwertbezirk Ennepetal-Königsfeld
  4. Brennwertbezirk Wetter-Albringhausen

 

Aktuelle ​Brennwerte:

Hier finden Sie die Zusammenfassung der synthetischen Lastprofile für Haushalt und Gewerbe.

Wir sind für Sie da!

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